Deutschland, 21.05.2008 09:11 Uhr (sor)
Das Bundesverwaltungsgericht hat die ständige Rechtsprechung zum
Weiterbeschäftigungsanspruch von Auszubildenden, die Mitglied einer Jugend- und
Arbeitsvertretung sind, konkretisiert. Danach müssen Betriebe im Zeitraum vor der
Wahl eines Auszubildenden zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung
keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz freihalten.
Sachverhalt:
Ein Auszubildender war seit dem 16. Mai 2006 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Der Betrieb besetzte drei Arbeitsplätze bereits zum 1. April 2006. Es ging um die Frage, ob der Dreimonatszeitraum des § 9 BPersVG
(gleichlautend mit dem § 78 a BetrVG) auch dann in vollem Umfang einzuhalten ist, wenn der Auszubildende erst während dieses Zeitraums Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung wurde.
Beschlussinhalt:
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Betrieb innerhalb des Dreimonatszeitraums mit einem Übernahmeverlangen des Auszubildenden rechnen, wenn dieser Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist. Daraus folgt seine ergänzende Pflicht, bei Einstellungsvorhaben in diesem Zeitraum die
Möglichkeit eines Übernahmeverlangens und damit das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes zu berücksichtigen.
Diese Rechtsprechung gilt aber nicht, wenn der Auszubildende durch die Wahl erst nach der Besetzung des Arbeitsplatzes die Mitgliedschaft erlangt. Denn der Schutz des § 9 BPersVG bzw. § 78 a BetrVG setzt nach dem eindeutigen, einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut erst mit der Wahl zum Mitglied des Organs ein. Wahlbewerber an sich genießen dagegen nicht den Schutz der Vorschriften.
Auswirkung auf die Praxis:
Die Schutzbestimmungen des § 9 BPersVG bzw. § 78 a BetrVG wirken also nicht zurück auf den Zeitabschnitt vor der Wahl in eine der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Betriebe können deshalb Arbeitsplätze ohne Rücksicht auf die Wahlbewerber für kommende Jugend- und Auszubildendenvertretungswahlen besetzen.
Der Beschluss wurde gefasst unter dem Aktenzeichen 6 PB 14/07.