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Aktuelles Gerichtsurteil – Bezahlte Ausbildung

Deutschland, 21.05.2008 09:04 Uhr (sor)

Lässt sich ein Unternehmen von Dritten eine Geldleistung für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages und einer Ausbildungsleistung gewähren, kann die zuständige
IHK die Ausbildung untersagen. Es liegt ein schwerer Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit der Folge vor, dass die persönliche Eignung gemäß § 29 BBiG fehlt.

Sachverhalt:
Das Unternehmen U betreibt ein Reisebüro mit drei Zweigstellen und bildet in jeder Filiale Reiseverkehrskaufleute aus. Es schließt mit den Eltern E des Sohnes S einen Vertrag. Darin verpflichtet sich U, den volljährigen S zum Reiseverkehrskaufmann auszubilden. Die Eltern E verpflichten sich im Gegenzug, zu Beginn eines jeden Ausbildungsjahres Euro 10.000,00 an U als private Ausbildungsunterstützung zu
überweisen. Im Falle der Auflösung des Ausbildungsvertrages durch U ist es verpflichtet, die Euro 10.000,00 pro Ausbildungsjahr zurückzuzahlen.

Die zuständige IHK untersagte U daraufhin, Auszubildende einzustellen und auszubilden. Gegen diese Untersagungsverfügung klagte U erfolglos, die Klage wurde abgewiesen.

Aus der Urteilsbegründung:
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Unternehmen U gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG verstieß. Danach ist eine Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig.
Es führte im Einzelnen aus: „Auch wenn die Nichtigkeitsfolge nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nur ausgelöst wird, wenn sich der Auszubildende verpflichtet, eine Entschädigung für die Berufsausbildung zu zahlen, gilt die Norm entsprechend, wenn die Eltern des Auszubildenden dies getan haben; denn vom Sinn und Zweck des Gesetzes soll der Zugang zu einer durch das BBiG geregelten Ausbildung nicht
von dem finanziellen Leistungsvermögen und –willen des Auszubildenden bzw. seiner Eltern abhängen“.

Das Verwaltungsgericht weiter: „Ob die Eltern des
Auszubildenden, die Eheleute, das Verbot kannten oder hätten kennen müssen, ist insoweit ohne Bedeutung“. Die Volljährigkeit des S ist ebenfalls unerheblich: „Da der Auszubildende, der am Anfang seines Berufslebens steht, im allgemeinen derartige
Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, ist es naheliegend, seine Eltern einzuschalten und diese zu verpflichten“. Das Verwaltungsgericht stellte schließlich fest, dass der Vertragsschluss zwischen U und E auch einen schweren Verstoß im Sinne des § 29 Nr. 2 BBiG darstellt. Denn der Gesetzgeber habe für derartige Verstöße die Nichtigkeit der Vereinbarung – d. h. die am weitesten reichende Rechtsfolge – vorgesehen.

Auswirkungen auf die Praxis:
Mit dem Urteil bestätigt das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein die Rechtswidrigkeit sogenannter „Bezahlausbildung“. Wird demnach bekannt, dass
Dritte Geld dafür bezahlen, damit ein Unternehmen mit einem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag schließt, ist nicht nur die Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig. Dem Unternehmen kann künftig auch untersagt werden, Auszubildende einzustellen und auszubilden.

 

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