Deutschland, 10.03.2010 15:52 Uhr
Bundesgebiet. Zum Segeln gehören nicht nur Wogen, Wind und ein Boot, sondern auch die Segel. Es muß also Segelmacher und Segelmacherinnen geben. In Deutschland ist das ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf im Handwerk. Am 1. August 2010 wird die neue Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung zum Segelmacher / zur Segelmacherin in Kraft treten.
Seit Beginn der sechziger Jahre wurde unverändert auf der Grundlage des Berufsbildes für das Segelmacher-Handwerk ausgebildet. Dort waren die Arbeitsgebiete festgelegt worden, in denen Segelmacher tätig sind: von Segeln für Wasserfahrzeuge über Sonnensegel, Persennige, Bezüge, Planen und Markisen bis zu Zelten. Es gab eine Liste der Fertigkeiten und Kenntnisse, die den Lehrlingen beigebracht werden sollten.
Im gelebten Leben hatte diese eine DIN A 4 – Seite keine große Bedeutung mehr, denn seit 1963 haben sich die Anforderungen an die Qualifikationen, an Ausbildung generell, sehr verändert. In der Praxis der Ausbildung der Betriebe und Berufsschulen wurde das erkannt und zum Teil umgesetzt, rechtlich fehlte aber eine aktualisierte Ausbildungsordnung, in der auch die Prüfungsanforderungen bundesweit einheitlich verbindlich geregelt worden waren.
Die Industriegewerkschaft Metall hat unter der Federführung des Bundesinstituts für Berufsbildung gemeinsam mit Betriebsinhabern eine moderne Grundlage für die Ausbildung erarbeitet. Am 1. August 2010 wird die neue Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung zum Segelmacher / zur Segelmacherin in Kraft treten.
Sie werden auch in Zukunft Segel, Bezüge, Planen, Zelte und Markisen herstellen. Sie werden technische Unterlagen erstellen, das richtige Verhalten auf dem Wasser und an Bord erlernen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen handhaben und warten, mit Werk- und Hilfsstoffen umgehen, zuschneiden, Profilierungen herstellen, Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten durchführen, an Rigg und Takelage arbeiten, ihre Arbeitsabläufe planen und qualitätssichernde Maßnahmen durchführen. Sie werden die Segel anschlagen, Zelte fertigstellen und Markisen montieren. Sie werden Kunden beraten und unterstützen, Reparatur- und Wartungsarbeiten durchführen sowie sich um Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz kümmern.
Alle diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen in einer „gestreckten Abschlussprüfung“ nachgewiesen werden. Die bisherige Zwischenprüfung entfällt. Es wird stattdessen der Teil 1 der Gesellenprüfung im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag I“ durchgeführt. Das Ergebnis dieses Teils 1 geht mit 30 Prozent in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung ein. Teil 2 der Prüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt und ist in die Prüfungsbereiche „Arbeitsauftrag II“ (40 Prozent), Planung und Fertigung“ (20 Prozent) sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (10 Prozent) untergliedert.
| Seite 1 von 2 | weiter |
* Bitte halten Sie sich an die Netikette und vermeiden persönliche Anschuldigungen, Beleidigungen und Ähnliches. Verbreiten Sie außerdem keine Unwahrheiten, Vermutungen, Gerüchte sowie rufschädigende oder firmeninterne Informationen. Beachten Sie die Rechte Anderer und urheberrechlich geschützter Quellen. Bei rechtlichen Verstößen haften Sie in vollem Umfang. Aus diesem Grund sind wir gezwungen, Ihre IP-Adresse und Ihren Provider zu speichern. Mit dem Speichern Ihres Kommentars erklären Sie sich mit diesen Regelungen einverstanden.
- Infomationsportal für Ausbildung, Weiterbildung und Schule.