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Ein Klassiker in den Gerichten

Deutschland, 30.11.2011 08:34 Uhr

Es muss eine der ganz großen Qualen im Leben eines Auto­fah­rers sein, ein Fahr­ten­buch zu führen. Denn unend­lich groß ist die Zahl an Gerichts­ver­fahren, in denen Fahr­zeug­halter unter allen Umständen versu­chen, der Auflage zur Führung eines Fahr­ten­bu­ches zu entgehen.


So hatten die Gerichte darüber zu entscheiden, ob eine Spedition für die Verkehrswidrigkeit eines ihrer Fahrer mit Fahrtenbuchauflagen für die gesamte Fahrzeugflotte zu bestrafen sei. Immerhin war ein Fahrzeug der betroffenen Schwerlastspedition geblitzt worden, als es mit knapp 60 Kilometer pro Stunde schneller unterwegs war als die Polizei erlaubt. Im Normalfall gleichbedeutend mit vier Punkten in der Flensburger Verkehrssünderdatei.

Allerdings konnte der betreffende Trucker nicht ermittelt werden, weil die zur Zeugenvernehmung einbestellten Mitarbeiter des Unternehmens der Verhandlung einfach fernblieben. Einerseits ein Erfolg, denn da die betreffende Person nicht ermittelt werden konnte, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. Andererseits wurde der Spediteur dazu verdonnert, nun für sämtliche Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen.

Der gegen das Urteil eingelegten Berufung folgte auch das Oberverwaltungsgericht, die es für überzogen und unverhältnismäßig hielt. Im vorliegenden Fall fiel die Spedition mit nur lediglich einem bis zwei Verkehrsverstößen im Jahr auf, und dies über mehrere Jahre. Außerdem gab es bei der Identifizierung betroffener Fahrer nie Probleme. Das OVG hielt die scharfe Auflage nur dann für gerechtfertigt, wenn entsprechende Zuwiderhandlungen beim Großteil des gesamten Fahrzeugparks zu befürchten sind.

Beim Fuhrpark eines häuslichen Alten- und Krankenpflegedienst entschiedne die Gerichte anders. Vier erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen binnen eines halben Jahres führten zur Auflage von Fahrtenbüchern für sämtliche Firmenwagen. Neben der Häufung der Fälle wertete das Gericht auch die mangelnde Kooperation der Geschäftsführung bei der Ermittlung der Täter – die bekannt sein mussten – und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die Auflage, dass für alle Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen sei, ist in diesem Falle also zumutbar.

 

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